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Jung, SGB VIII § 7 Begriffsbestimmungen

Hans-Peter Jung
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des SGB VIII eingeführt. Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält einige für den Regelungsbereich des SGB VIII geltende Begriffsdefinitionen. Diese können nicht ohne weiteres auf kindschaftsrechtliche Regelungen anderer Gesetze übertragen werden. Auch in den anderen Büchern des SGB werden die Begrifflichkeiten nicht einheitlich gebraucht. Insbesondere der Begriff des Kindes ist in den verschiedenen Regelungswerken unterschiedlich definiert.

2 Rechtspraxis

2.1 Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, junge Menschen

 

Rz. 3

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 übernimmt die zuvor schon in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und in § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthaltenen Definitionen. Sie sind konkret verschiedenen Altersgruppen zugeordnet und selbsterklärend. Die Altersgrenze von 27 Jahren wird neu eingeführt. Die jeweilige Altersgruppe wird am Tag des Geburtstags erreicht, die als zeitlicher Beginn genannt wird. Sie endet am Tag vor der Vollendung des Lebensjahres, das in der Vorschrift als zeitliches Ende genannt wird. Dies folgt aus § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. Besonderheiten beim Begriff des Kindes sind in Abs. 2 und 4 geregelt.

2.2 Personensorgeberechtigter

 

Rz. 4

Maßgeblich für die Personensorgeberechtigung i. S. d. Abs. 1 Nr. 5 sind grundsätzlich die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Personensorge. Bei der Verweisung auf diese Regelungen handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Personensorgerecht (BVerwG, Urteil v. 30.5.2018, 5 C 2/17, Rz. 9). Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge. Sie ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Danach ha...

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