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Jung, SGB VIII § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer / 1.3 Vorgängervorschriften

Dr. Tobias Kador
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Rz. 4

Im Jugendwohlfahrtsgesetz war die Erziehungsbeistandschaft in § 55 ff. JWG als einzige ambulante erzieherische Hilfe normiert. Sie hat sich aus dem noch älteren Gedanken der Schutzaufsicht und von einer vorwiegend ehrenamtlich angelegten Hilfe zu einer anerkannten ambulanten Hilfe auf der Grundlage fundierter pädagogischer Konzepte entwickelt. Daher wurde die Erziehungsbeistandschaft auch als typische ambulante Hilfe zur Erziehung übernommen. Die Zugangsvoraussetzungen wurden erleichtert, indem der Gesetzgeber bewusst keine besonderen Verfahrensvorschriften über die Bestellung des Erziehungsbeistandes mehr aufstellt. Denn diese hatten sich als zu starr erwiesen. Die aus der Schutzaufsicht entwickelte ehrenamtlich angelegte Erziehungsbeistandschaft hatte sich zunehmend zu einer pädagogisch fundierten ambulanten Erziehungshilfe weiterentwickelt, die von Fachkräften freier oder öffentlicher Träger geleistet wurde. Vor allem im Hinblick auf die Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes und das dort verfolgte Anliegen, den Erziehungsgedanken zu stärken, wurde die Betreuungsweisung als Hilfeart zusammen mit der Erziehungsbeistandschaft geregelt (so insgesamt die gesetzgeberischen Erwägungen vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 70). Der Einsatz eines Betreuungshelfers wurde mit der Erziehungsbeistandschaft daher in einer Vorschrift zusammengeführt.

 

Rz. 5

Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer stellen damit die älteste unter den ambulanten Erziehungshilfen dar, waren sie doch bereits im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) verankert und wurden fast unverändert in das SGB VIII überführt (vgl. auch 17. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 20/12900 S. 411).

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