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Jung, SGB VII § 89 Berücksichtigung von Anpassungen / 2 Rechtspraxis

Dr. Jan Peters
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Rz. 3

Alljährlich erfolgt mit Wirkung zum 1. Juli des Jahres eine Rentenpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der prozentuale Anpassungsfaktor der gesetzlichen Rente aus der Rentenversicherung wird gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 für den JAV als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrenten, der Renten an Hinterbliebene (§§ 65 bis 69), der laufenden Beihilfen an Hinterbliebene (§ 71 Abs. 4) oder des Pflegegeldes gemäß § 44 Abs. 4 eines unfallgeschädigten Versicherten übernommen. Die Anpassung des Verletzten- und Übergangsgeldes ist in § 70 SGB IX geregelt. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern ist § 93 Abs. 1 Satz 2 einschlägig.

Anders als in der Rentenversicherung wird in der Unfallversicherung nicht die Geldleistung selbst, sondern deren Berechnungsgrundlage, der JAV, um einen bestimmten Prozentsatz angepasst.

 

Rz. 4

 
Praxis-Beispiel

Wegen eines Arbeitsunfalls vom 9.10.2023 ist bis zum 16.9.2024 Verletztengeld und ab 17.9.2024 Rente an den Versicherten zu zahlen. Der aus dem Arbeitsentgelt des JAV-Zeitraumes (1.10.2022 bis 30.9.2023) berechnete JAV ist am 1.7.2024 anzupassen und der ab 17.9.2024 beginnenden Versichertenrente zugrunde zu legen (vgl. Kunze, in: von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 89 Rz. 6).

 
Praxis-Beispiel

Bei Rentenbeginn nach dem 30.6. des Kalenderjahres wird die Versichertenrente auf Basis des ab dem 1.7. dieses Kalenderjahres geltenden angepassten JAV berechnet. Die Rentenhöhe bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % beträgt demnach:

Mit Wirkung zum 1.7. angepasster JAV × 2/3 (Vollrente gemäß § 56 Abs. 3) × 20 % (MdE) = Jahresrente : 12 (§ 96 Abs. 1 Satz 1) = Monatsrente (Rundung: § 187 Abs. 1 Satz 2, 3).

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