Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VII § 49 Übergangsgeld / 2.2 Beginn, Ende und Verfahren

Hans-Peter Jung
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 9

Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Übergangsgeld (BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99). Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Der Anspruch beginnt am ersten und endet am letzten Tag der Maßnahme. Die Zeiten der Maßnahme sind regelmäßig im Bewilligungsbescheid angegeben (BSG, Urteil v. 28.10.1982, 8 RK 35/81).

Sofern die Anreise schon am Vortag erfolgt bzw. die Heimreise erst nach dem letzten Tag der Maßnahme möglich ist, soll der Anspruch auf Übergangsgeld bereits an diesem Tag bestehen bzw. erst an diesem Tag enden (vgl. Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 8). Wenn die Maßnahme eine Abschlussprüfung enthält, soll der Bezug des Übergangsgeldes erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses enden (Römer, a. a. O.).

Wird die Maßnahme allein aus gesundheitlichen Gründen vorher vorübergehend abgebrochen, wird Übergangsgeld bis zum Ende der Maßnahme, längstens 6 Wochen gezahlt (§ 71 Abs. 3 SGB IX). Wird der Versicherte die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich nicht mehr in Anspruch nehmen, kann die Bewilligung der Maßnahme aufgehoben werden. Das Übergangsgeld endet dann mit dem Tag, an dem der Bescheid, der das Ende der Maßnahme regelt, wirksam wird (BSG, Urteil v. 28.10.1982, 8 RK 35/81).

 

Rz. 10

Gemäß § 50 SGB VII i. V. m. § 71 Abs. 1 SGB IX kann Übergangsgeld auch in der Wartezeit zwischen 2 Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation gezahlt werden (vgl. zur früheren Rechtslage schon BSG, Urteil v. 19.3.1991, 2 R U 57/90).

 

Rz. 11

Nach § 71 Abs. 4 SGB IX wird Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monaten weitergezahlt, wenn sich der Leistungsempfänger bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    714
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    355
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    306
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    255
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    223
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    133
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    126
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    125
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    124
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    122
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    121
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    121
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    113
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    113
  • Steuerbefreiung bei Beförderungsleistungen (zu § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren