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Jung, SGB VII § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht / 2.7 Kausalität

Hans-Peter Jung
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Rz. 15

Zuletzt muss die Ursächlichkeit des während der Schwangerschaft eingetretenen Versicherungsfalles der Mutter für die Schädigung der Leibesfrucht nachgewiesen sein. Es gilt die Theorie der rechtlich wesentlichen Mitbedingung (vgl. BSG, Urteil v. 30.4.1985, 2 RU 44/84).

 

Beispiele:

Nach § 12 versichert:

  • Eine Kraftfahrerin verunglückt auf einem Arbeitsweg. Aufgrund der Verletzungen erleidet sie einen Schockzustand, der seinerseits zu einer Plazentaunterdurchblutung mit Hirnschädigung der Leibesfrucht führt.
  • Eine Fleischereifachverkäuferin verletzt sich an der Wurstschneidemaschine. Auf dem Weg zur Heilbehandlung verunglückt sie mit dem Pkw, wodurch die Leibesfrucht geschädigt wird.
  • Eine schwangere Anästhesistin ist über einen Zeitraum von 30 Wochen der Einwirkung von Halothan ausgesetzt, das Kind erleidet einen Hirnschaden. Der Hirnschaden (konkret: Schwachsinn) eines Kindes einer Anästhesieassistentin ist hinreichend wahrscheinlich durch eine während der Schwangerschaft eingetretene Berufskrankheit infolge Halothanintoxikation wesentlich (mit-)verursacht worden, wenn mangels Feststellbarkeit sonstiger exogener Ursachen und monogener Erbkrankheiten nur das Narkosemittel Halothan als exogener Faktor für eine Schädigung der Leibesfrucht infrage kommt (Hess. LSG, Urteil v. 9.12.1992, L 3 U 1152/86).

Nicht versichert:

  • Die Schwangere ist Zytostatika ausgesetzt, das Kind wird mit einem einseitigen Klumpfuß geboren. Keine Entschädigung mangels medizinwissenschaftlicher Sicherheit, vor allem bei nur einseitiger Schädigung der Extremitäten.
  • Sind die Entstehungsgründe für ein Fehlbildungssyndrom bei einem Neugeborenen (Pierre-Robin-Symptomenkomplex) aus medizinwissenschaftlicher Sicht noch unbekannt, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlbildung und der berufsbedingten...

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