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Hessisches LSG Urteil vom 09.12.1992 - L 3 U 1152/86

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.06.1986; Aktenzeichen S-8/U-241/73)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung, er sei als Leibesfrucht durch eine Berufskrankheit (BK) seiner Mutter infolge fortgesetzter Exposition gegenüber Halothan während der Schwangerschaft geschädigt worden (§ 555 a Reichsversicherungsordnung –RVO–).

Der am 15. Mai 1968 geborene Kläger leidet an der schwersten Form eines Schwachsinns verbunden mit einer spastischen Diplegie mäßigeren Ausbildungsgrades, jedoch starker motorischer Unruhe. Seine Mutter war vom 1. Oktober 1967 bis 30. November 1967 als Medizinalassistentin und vom 1. Dezember 1967 bis 31. August 1968 als Assistenzärztin in der gynäkologischen und geburtshilflichen Abteilung des Städtischen Krankenhauses F. beschäftigt. Während dieser Zeit war sie einerseits im Stationsdienst, andererseits im Operationsbereich tätig. Die Tätigkeit dort belief sich laut Auskunft des Städtischen Krankenhauses Frankenthal vom 10. November 1977 an fünf Wochentagen auf schätzungsweise durchschnittlich zwei Stunden, nach Angaben der Mutter des Klägers auf die Hälfte der Arbeitszeit. Im Operationsbereich bestand ihre hauptsächliche Aufgabe in der Durchführung von Narkosen. Laut Narkosebuch führte sie in der Zeit vom 1. Oktober 1967 bis 7. August 1968 insgesamt 122 Narkosen durch, wobei mindestens 79 auf Maskenanwendungen und 43 auf Intubationsnarkosen entfielen. Bis zur Geburt des Klägers sind im Narkosebuch 110 Anä...

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