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Jung, KiQuTG § 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer. Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und des Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (HGrGuaÄndG) v. 21.11.2024 (BGBl. I Nr. 361) wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Gesetz knüpft an den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) v. 19.5.2017 "Frühe Bildung weiter entwickeln und finanziell sichern – Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz" und an die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD an, wonach der Bund die „Länder und Kommunen weiterhin beim Ausbau des Angebots und bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit" unterstützen wird. Dafür sollen "jährlich laufende Mittel zur Verfügung gestellt werden (2019 0,5 Milliarden, 2020 eine Milliarde, 2021 zwei Milliarden Euro)." Hierbei sollen "sowohl die Vielfalt der Betreuungsangebote beibehalten als auch die Länderkompetenzen gewahrt werden". Die Entlastung der Länder soll durch die in Art. 3 und 4 vorgesehenen Änderungen von § 1 Finanzausgleichsgesetz erreicht werden, wonach der Umsatzsteueranteil des Bundes sich um die genannten Beträge verringert und der Umsatzsteueranteil der Länder sich um diese Beträge erhöht. Damit gelten die Mehrausgaben der Länder als ausgeglichen. Zur Höhe des Er...

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