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KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz / § 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

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(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, durch zusätzliche Maßnahmen die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. 2Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet werden.

 

(2) 1Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Schuleintritt. 2Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind

 

1.

Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden und

 

2.

Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren.

 

(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21.11.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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