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Jung, AsylbLG Einführung zum Asylbewerberleistungsgesetz ... / 5 Fortentwicklung des AsylbLG

Hans-Peter Jung
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Rz. 8

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde der Kreis der Leistungsberechtigten auf Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge und andere ausreisepflichtige Personen, bei denen Abschiebungshindernisse bestehen, erweitert. Dabei wurden die sog. Flughafenfälle einbezogen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) wurden Regelungen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch eingeführt. Mit Art 19a des Vierten Gesetzes über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde § 7b eingeführt und durch Art. 20 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurden die §§ 1, 2, 7, 9, und 12 redaktionell überarbeitet.

 

Rz. 9

Erhebliche, wenn auch nur mittelbare Änderungen erfolgten mit dem Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) zum 1.1.2005. Das Aufenthaltsgesetz trat an die Stelle des Ausländergesetzes. Die zuvor normierten zahlreichen Arten der Aufenthaltsgenehmigung wurden ersetzt durch die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Der Flüchtlingsstatus wurde auf die von nichtstaatlicher Verfolgung betroffenen Personen ausgedehnt. Für Bürger der Europäischen Union wurden Visumspflicht und Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels abgeschafft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) wurde der durch die nicht aufeinander abgestimmten Fassungen des Zuwanderergesetzes, des kommunalen Optionsgesetzes und des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit zwischenzeitlich entstandene begriffliche Gesetzeswirrwarr eingedämmt und ferner Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 01/55/EG des Rates der EU über Mindestnormen ...

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