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Jung, AsylbLG § 2 Leistungen in besonderen Fällen / 2.3 Sonderregelungen für Auszubildende

Hans-Peter Jung
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Rz. 11

Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII sollen nach dem am 1.9.2019 in Kraft getretenen Abs. 1 Satz 2 und 3 auf bestimmte Gruppen von Auszubildenden nicht angewendet werden. In der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (vgl. Rz. 1e) heißt es dazu, die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine Ausbildung durchführen, solle geschlossen werden. Der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII solle zukünftig keine Anwendung mehr finden bei Asylbewerbern, Geduldeten und Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinden. Auch auf bestimmte Geduldete, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen nach dem BAföG erhalten, solle der Leistungsausschluss künftig nicht mehr angewendet werden. Dies betrifft namentlich Schülerinnen und Schüler sowie bei ihren Eltern wohnende Studentinnen und Studenten. Asylbewerber, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderfähigen Ausbildung befinden, aber im laufenden Asylverfahren nach dem BAföG nicht förderungsfähig sind, sollen zukünftig anstelle des Leistungsausschlusses zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Darlehen oder als Beihilfe erhalten. Durch die Neuregelung sollen Fehlanreize beseitigt werden. Zugleich soll eine Motivation zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen geschaffen und eine spätere Integration in den Arbeitsmarkt wesentlich gefördert werden (BT-Drs. 19/10052 S. 2).

 

Rz. 12

Gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 finden die Sonderre...

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