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Jung, AsylbLG § 12 Asylbewerberleistungsstatistik / 0 Rechtsentwicklung

Hans-Peter Jung
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Erlass des Asylbewerberleistungsgesetzes bereits 1993 in Kraft getreten (dazu BT-Drs. 12/5008 S. 17). Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde Abs. 1 Nr. 1 um den Buchst. d erweitert, der vorübergehend die Erhebung von Zuschüssen in die Statistik einbezog. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) erfolgte eine Entlastung der statistischen Ämter, indem die Buchst. e und f in Abs. 2 Nr. 1 sowie die Buchst. b und c in Abs. 2 Satz 3 aufgehoben wurden. Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) hob Buchst. d in Abs. 1 Nr. 1 und die Nr. 2a in Abs. 2 wieder auf. Zur Begründung wurde auf die mangelnde praktische Bedeutung dieser Daten hingewiesen. Durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) wurde § 12 mit Wirkung zum 1.3.2015 umfangreich geändert. Dabei ging es auch darum, veraltete Begriffe wie den Haushaltsvorstand zu eliminieren.

 

Rz. 1a

Durch Art. 2 Nr. 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) wurden in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 2 Nr. 2 die Wörter "§ 3 Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter "§ 3 Abs. 1 Satz 8" ersetzt. Damit wurde einer Änderung des § 3 durch Art. 2 Nr. 3 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (s. o.) Rechnung getragen. Die Asylpakete II (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 17.3.2016) und III (Integrationsgesetz v. 31.7.2016) sowie das 9. Änderungsgesetz zum SGB II v. 26.7.2016 haben § 12 nicht verändert.

 

Rz. 1...

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