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III. Anwendungsbereich

Gregor A. Bartle, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otto H. Jacobs
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Tz. 7

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

In den Anwendungsbereich von IAS 2 (IAS 2.2ff.) fallen zunächst grundsätzlich alle Vermögenswerte, welche die Vorratsdefinition des Standards erfüllen (vgl. Tz. 12ff.).

 

Tz. 8

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Für bestimmte Fallgruppen gelten Ausnahmen zu den Bewertungsvorschriften des IAS 2. In diesen Fällen gehen spezielle Bewertungsvorschriften den allgemeinen Bewertungsvorschriften des IAS 2 vor. Alle anderen Vorschriften des IAS 2, insbesondere die Angabepflichten, sind indes unverändert anzuwenden. Die Ausnahmeregelung gilt für folgende Vermögenswerte:

  1. Vorräte von Erzeugern land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Produktionen nach der Ernte sowie Mineralien und mineralische Stoffe, jeweils insoweit diese branchenüblich zum Nettoveräußerungspreis bewertet werden (IAS 2.3 (a)).
  2. Vorräte von Warenmaklern/-Händlern, soweit diese mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet werden (IAS 2.3 (b)).
 

Tz. 9

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Gem. IAS 41.1ff. unterliegen landwirtschaftliche Erzeugnisse (zB Obst, Milch, Baumstämme) bis zum Zeitpunkt der Ernte den Bilanzierungsnormen von IAS 41. Erfüllen diese nach dem Zeitpunkt der Ernte die Vorratsdefinition, sind sie von dem System der Bewertung zu historischen Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten des IAS 2 ausgenommen, wenn das Unternehmen diese in Übereinstimmung mit einer gut eingeführten Branchenpraxis mit dem Nettoveräußerungswert (vgl. Tz. 25ff.) bewertet, bspw. weil ihr Verkauf durch ein Termingeschäft oder eine staatliche Garantie gesichert ist bzw. ein aktiver Markt besteht, bei dem das Risiko der Unverkäuflichkeit vernachlässigt werden kann. Dasselbe gilt für Mineralien und mineralische Stoffe (zB Kohle, Erdöl). Offen bleibt die Frage, ob zur Identifizierun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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