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I. Anhangangaben

Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
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Tz. 147

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Der Leasinggeber muss verschiedene quantitative und qualitative Anhangangaben machen. Das Ziel der Anhangangaben (objective of the disclosures) ist, dass die gemachten Angaben – zusammen mit den durch die Bilanz, durch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie durch die Kapitalflussrechnung vermittelten Informationen – die Adressaten der IFRS-Berichterstattung dazu in die Lage versetzen, den Effekt der vom Leasinggeber eingegangenen Leasingverhältnisse auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auf seine Cashflows beurteilen zu können (IFRS 16.89; zum gleichen Ziel aus Leasingnehmerperspektive vgl. Tz. 80). Von konkretem Interesse sind dabei insbesondere die Höhe, der zeitliche Anfall sowie die Unsicherheiten der aus einem Leasingverhältnis resultierenden Zahlungsströme (IFRS 16.BC251). Der Umfang der Angabepflichten für den Leasinggeber nach IFRS 16 ist gegenüber IAS 17 erhöht worden (vgl. auch Tesche/Küting, DStR 2016, S. 627), da sich einige Adressaten gegenüber dem IASB dahin gehend kritisch geäußert haben, dass auf Basis der Vorschriften für den Leasinggeber nach IAS 17 nicht ausreichend Informationen über dessen Leasingaktivitäten bereitgestellt worden wären (IFRS 16.BC251).

 

Tz. 148

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Für Finance-Leasingverhältnisse hat der Leasinggeber spezifisch die folgenden Angaben zu machen:

  • Quantitative Angaben über den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust bei Hersteller- oder Händlerleasing (IFRS 16.90 (a)(i)) – entsprechend sollte uE auch über einen etwaigen Veräußerungserfolg aus der Ausbuchung des Leasingobjekts und des Ansatzes einer Leasingforderung berichtet werden (vgl. Tz. 140) –, über den Finanzertrag auf die Nettoinvestition in das Leasingverhältnis (IFRS 16.90 (a)(ii)) sowie über die Erträge aus variablen Zah...

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