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Jansen, SGG § 86a Aufschiebende Wirkung von Widerspruch ... / 2.3 Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Abs. 3)

Dr. Hermann Frehse
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2.3.1 Einführung

 

Rz. 89

§ 86a Abs. 3 bestimmt, dass die den Verwaltungsakt erlassende oder über den Widerspruch entscheidende Stelle die sofortige Vollziehung in den Fällen des Abs. 2 auch ganz oder teilweise aussetzen kann. Im Gesetzgebungsverfahren wurde hierzu formuliert, es sei sachgerecht, der erlassenden Behörde, die im Fall des Widerspruchs über die Abhilfe entscheiden müsse, bei zweifelhafter Rechtslage zu ermöglichen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen (BR-Drs. 132/01 S. 52). Vom Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung an bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist die Widerspruchsbehörde ebenfalls zuständig. Anschließend kann die Ausgangsbehörde auch noch während des Rechtsstreits zur Anfechtungsklage bis zum Eintritt der Bestandskraft die Vollziehung aussetzen.

2.3.2 Vollziehungsaussetzung (Abs. 3 Satz 1)

 

Rz. 90

Hiernach kann die Behörde die Kraft Gesetzes eintretende sofortige Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4) oder die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5) aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung (Zeihe, SGG, § 86a Rn. 30c; Kummer, SGb 2001 S. 705, 713). Ebenso wie bei der Entscheidung nach Abs. 2 Nr. 5 ist auch hier eine Interessenabwägung durchzuführen. Das öffentliche Vollzugsinteresse und die dahinter stehenden Interessen der Versichertengemeinschaft der Sozialversicherten auf der einen und das Suspensivinteresse des Betroffenen auf der anderen Seite sind dabei zu berücksichtigen.

Das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, wenn der Beteiligte sein Begehren erkennbar auch außergerichtlich durchsetzen kann oder der Versuch, eine Aussetzung durch die Behörde zu erreichen (§ 86a Abs. 3 Satz 1), nicht von vornherein aussichtslos erscheint (LSG NRW, Beschluss v. 3.2.2010, L 11 KA 80/09 ER; Beschluss v. 12.5.2010, L 11 KA 9/10 B...

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