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Jansen, SGG § 131 Sicherung des Rechtsschutzes eines obs ... / 2.7.2.2 Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung, Sachdienlichkeit

Arne Hoffmann
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Rz. 43

Die Sache darf nicht spruchreif sein. Wenn bei der reinen Anfechtungsklage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt z. B. wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig ist, ist für eine "Zurückverweisung" nach Abs. 5 kein Raum. Es müssen noch Ermittlungen erforderlich sein, die nach Art und Umfang erheblich sind, und die Aufhebung des Verwaltungsakts muss auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 131 Abs. 5 a. F. ausgeführt wird, nach Beobachtungen der Praxis werde die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu Art. 8 Nr. 1, § 131, BT-Drs. 15/1508 S. 29), kann daraus weder geschlossen werden, dass jede Verletzung der Amtsermittlungspflicht der Behörde die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 5 rechtfertige, noch dass ein Verfahrensfehler der Behörde Voraussetzung sei, was auch bei § 113 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 3 FGO unstreitig nicht der Fall ist (anders noch § 100 Abs. 2 Satz 2 a. F. FGO). Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale kann wegen des übereinstimmenden Wortlauts der Vorschriften, der identischen Wurzel (§ 124 Abs. 3 E-VwPO) und weil die Gesetzesbegründung § 113 Abs. 3 VwGO (und § 100 Abs. 3 FGO) als Vorbild des § 131 Abs. 5 bezeichnet, auf die Begründung des § 113 Abs. 3 VwGO zurückgegriffen und die Rechtsprechung des BVerwG herangezogen werden. Das BVerwG führt insoweit im Urteil v. 18.11.2002 (9 C 2/02) unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030 (S. 30) zu § 113 Abs. 3 VwGO aus, im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen und dem ...

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