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Jansen, SGB X § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Bernd Gregarek
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestätigt den sich aus § 39 Abs. 2 ergebenden Grundsatz, dass ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt (VA) auch für die Zukunft Bestandskraft hat. Sie schafft die rechtliche Möglichkeit, auch solche VA zu widerrufen, beschränkt jedoch die Möglichkeit des Widerrufs auf ganz bestimmte eingeschränkte Voraussetzungen. Der Begriff des Widerrufs wird – wie in § 46 – in Abgrenzung zum Begriff der Rücknahme verwandt, nämlich für die Aufhebung von ursprünglich rechtmäßigen Entscheidungen. Die in § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsmöglichkeiten (Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, Gefährdung des Gemeinwohls) sind in der Vorschrift nicht enthalten. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind nach § 48 zu behandeln. Gemeinwohlgründe im weiteren Sinn sind allenfalls im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf beim Entschließungsermessen zu berücksichtigen.

Auch § 47 wird für das Recht der Arbeitsförderung durch § 330 SGB III dahin gehend modifiziert, dass bei Vorliegen der Bösgläubigkeit des Begünstigten an die Stelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung tritt, soweit die Vergangenheit betroffen ist (Bay. LSG, Beschluss v. 20.9.2006, L 8 B 152/06 AL PKH).

 

Rz. 3

Die ursprünglich nach Abs. 1 grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft vorgesehene Aufhebung ist durch den mit Gesetz v. 2.5.1996 (BGBl. I S. 656) ab 21.5.1996 eingefügten Abs. 2 um die auch rückwirkend mögliche Aufhebung eines VA ergänzt worden, wenn bei zweckgebundenen VA der ...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
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  (1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit   1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im ...

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