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Jansen, SGB X § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung / 2.2.3 Ermittlung der Zinsansprüche

Heidrun Brettschneider
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Rz. 13

Erstattungsansprüche sind gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 letzter HS mit 4 % zu verzinsen. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zu berücksichtigen und es werden nur volle Euro-Beträge verzinst (§ 108 Abs. 2 Satz 3 erster HS i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB I).

 

Rz. 14

Neben dem Entstehen eines Leistungsanspruchs (§ 40 Abs. 1 SGB I) setzt ein Anspruch auf Verzinsung von Geldleistungen auch deren Fälligkeit voraus. Der Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich grundsätzlich in Abhängigkeit von der jeweiligen Sozialleistung aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs. Soweit die für einen erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebenden Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit seiner Sozialleistungen enthalten, ist für die Berechnung etwaiger Zinsansprüche gemäß § 41 SGB I der Zeitpunkt des Entstehens des Sozialleistungsanspruchs als Fälligkeitszeitpunkt zugrunde zu legen.

Für die Berechnung der Höhe von Zinsansprüchen des 1. Verzinsungszeitraums ist insbesondere von Bedeutung, ob der erstattungspflichtige Leistungsträger, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften seine Sozialleistung vor- oder nachschüssig zu leisten hat.

 

Rz. 15

Vorschüssig zu leistende laufende Geldleistungen sind zu Beginn des Monats fällig, für den sie gezahlt werden und dem Konto des Leistungsberechtigten am letzten Bankarbeitstag des Monats gutzuschreiben, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Dies gilt z. B. für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 (§ 272a Abs. 1 SGB VI).

Für Erstattungsbeträge, die auf vorschüssig zu zahlenden Sozialleistungen beruhen, sind der Zinsberechnung im jeweiligen Zinsmonat die Erstattungsbeträge zugrunde zu legen, die sich vom Beginn des Erstattungszeitraums bis zum Vormonat des jeweiligen Zinsmonats ergeben. D...

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