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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

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(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.

[1] § 272a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.03.2004.

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 103 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) in das SGB VI eingefügt und sollte ursprünglich zum 1.1.2000 in Kraft treten (Art. 33 Abs. 13 RRG 1999), und zwar mit folgendem Wortlaut: ...

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