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Jansen, SGB X § 1 Anwendungsbereich

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift begrenzt den Geltungsbereich des Gesetzes auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aller Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB ausüben, gleichgültig, welchem Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Gemeindeverbände) sie angehören. Das Erste Kapitel des SGB X ist die "dritte Säule" neben dem für die innere Verwaltung maßgebenden VwVfG und der für die Finanzverwaltung geltenden AO.

Abs. 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschriften des ersten Kapitels des SGB X (§§ 1 bis 66). Es sind dies die Leistungsbereiche des Sozialrechts, die in den einzelnen Büchern des SGB zusammengefasst sind sowie die in § 68 SGB I genannten.

Abs. 1 Satz 1 und 2 entspricht § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG; Abs. 2 stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein und legt den Behördenbegriff fest. Abs. 1 Satz 3 besitzt im VwVfG keinen Vorläufer.

2 Rechtspraxis

2.1 Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

 

Rz. 3

Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist ein Verwaltungshandeln, das auf öffentlichem Recht beruht und öffentlich-rechtlich geordnet ist.

Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist dabei von der privatrechtlichen Tätigkeit abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann zunächst anhand der verrichteten Tätigkeit erfolgen: Fiskalische Hilfsgeschäfte der Verwaltung, die auf die Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gerichtet sind, die erwerbswirtschaftliche Betätigung, die auf die Erzielung von Einnahmen durch Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr gerichtet ist, und die Tätigkeiten des Verwaltungsprivatrechts, bei der Handlungsformen ...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 1 Anwendungsbereich
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 1 Anwendungsbereich

  (1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. 2Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und ...

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