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Jansen, SGB VI § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht / 2.6 Befreiung bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; sog. Opt-out-Regelung (Abs. 1b)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 31

Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind ab dem 1.1.2013 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Sie haben aber gemäß Abs. 1b Satz 1 die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen; sog. Opt-out-Regelung (zur Begrifflichkeit vgl. stellv. Sächs. LSG, Urteil v. 20.8.2025, L 1 BA 11/20, Rz. 39). Nach Abs. 1b Satz 2 ist der schriftliche Befreiungsantrag dem Arbeitgeber zu übergeben. Nach Abs. 1b Satz 3 ist § 8 Abs. 2 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden (Abs. 1b Satz 4). Nach Abs. 1b Satz 5 gilt die Befreiungsmöglichkeit nach Satz 1 jedoch nicht für Personen, die im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind.

 

Rz. 31a

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 1b Satz 2 die Übermittlungsformen des Befreiungsantrages an den Arbeitgeber erweitert und auf die elektronische Form des Befreiungsantrags erstreckt. Ein ausschließliches Schriftformerfordernis behindert die Verpflichtung des Beschäftigten, seine Unterlagen dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellen. Durch die Ergänzung wird auch eine elektronische Antragstellung ermöglicht (BR-Drs. 422/22 S. 108 = BT-Drs. 20/3900 S. 97; zur praktischen Durchführung der einzelnen Schritte beim elektronischen Befreiungsantrag vgl. auch: Guckenmus, ASR 2023, 12).

 

Rz. 31b

Seit dem 1.7.2026 wird das Opt-out-Recht durch das Opt-in-R...

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