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Sächsisches LSG Urteil vom 20.08.2025 - L 1 BA 11/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Lehrtätigkeit an einem freien Gymnasium. Vertrag über freie Mitarbeit. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. keine Pflicht zur Privilegierung von Ersatzschulen aus Verfassungsgründen. Übergangsregelung des § 127 SGB 4 sieht nur tatbestandliche Rückanknüpfungen für die ab der Neuregelung zu gewährenden Leistungen vor

Orientierungssatz

1. Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Lehrer an einem freien Gymnasium (Ersatzschule)auf der Basis eines Vertrags über freie Mitarbeit (hier: abhängige Beschäftigung).

2. Eine Pflicht aus Art 7 Abs 4 GG, Ersatzschulen gegenüber anderen Unternehmen durch besondere Regeln bei der Abwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale zu privilegieren, besteht aus Verfassungsgründen nicht. Gleiches gilt für den Schutzbereich der Berufsfreiheit gem Art 12 GG, da der Gesetzgeber insoweit einen Eingriff weder in die Berufswahl noch in die Berufsausübung vornimmt (vgl BSG vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 63 = juris RdNr 41).

3. Da die Gesetzesänderung des § 127 SGB 4 ausdrücklich nicht rückwirkend in Kraft getreten ist, kann sie nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts materiell-rechtlich nicht dazu führen, das die vor dem 01.03.2025 entstandenen Beitragsansprüche im Sinne einer echten Rückwirkung wieder entfallen. Vielmehr sind nur, wie in § 127 Abs 3 und 4 SGB 4, tatbestandliche Rückanknüpfungen für die ab der Neuregelung zu gewährenden Leistungen vorgesehen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 Prozent und die Beklagte zu 12 Prozent. Außergeri...

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