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Jansen, SGB VI § 5 Versicherungsfreiheit / 2.4.1.1.1 Vollrente (Teilrente)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 62

Bei Beziehern einer Vollrente handelt es sich um Personen, die eine Vollrente nach den §§ 35 bis 40 und 237 bis 238 sowie nach deren Vorgängervorschriften, also aus der deutschen Rentenversicherung, beziehen.

 

Rz. 63

Die Rentenversicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 tritt nur bei Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ein. Bei Bezug einer ausländischen Altersrente tritt die Versicherungsfreiheit nur dann ein, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht dies ausdrücklich vorsehen. Dies war bei einer polnischen Altersrente bis zum 30.4.2004 nicht der Fall (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.6.2010, L 9 KR 423/07). Etwas anderes gilt aufgrund des Koordinierungsrechts der EGV 883/2005 über die sog. Gleichstellungsklausel hinsichtlich der Versicherungsfreiheit; es gilt insoweit Art. 5 EGV 883/2004, der inhaltlich die Gleichstellung nach Art. 14d Abs. 3 EWG-VO 1403/71 übernommen hat.

 

Rz. 64

Die Wirkung dieser Rentenversicherungsfreiheit zielt umfassend auf alle versicherungspflichtigen Tatbestände.

 

Rz. 65

Der notwendige Bezug einer Vollrente, schließt daher die Versicherungsfreiheit bei Bezug lediglich einer Teilrente aus. Durch die Inanspruchnahme einer in der Höhe frei wählbaren Teilrente (von mindestens 10 %) nach § 42 SGB VI besteht daher generell die Möglichkeit, versicherungspflichtig zu bleiben bzw. erneut versicherungspflichtig zu werden (zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.6.2021, L 2 R 746/19, Rz. 27).

 

Rz. 66

Bei dem Wechsel von der Altersteil- zur Altersvollrente erhöhen daher die während des Teilrentenbezugs erworbenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten den Rangstellenwert in vollem Umfang (BSG, Urteil v. 30.08.2001, B 4 RA 116/00 R).

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