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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhung des Grenzbetrags

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. zur Gesetzesbegründung auch BT-Drs. 11/5530 S. 56). Eingefügt wurde die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 11/5490 S. 162; im Gesetzesentwurf noch § 260a).

Durch Art. 1 Nr. 85 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurden die Worte "nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" bereits mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt (BT-Drs. 12/405 S. 24 und 129).

Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 266 unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

 

Rz. 2

§ 266 enthält ergänzend zu § 93 eine Besitzschutzregelung für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, wenn am 31.12.1991 auf beide Renten ein Anspruch nach dem bis dahin geltenden "alten" Bundesrecht bestand. In diesen Fällen ist nicht allein der für "neue" Renten ab 1.1.1992 geltende Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3, bei dessen Überschreiten eine Kürzung der Rente eintritt, maßgebend. Es sind vielmehr auch die für sog. Bestandsrenten in §§ 311, 312 geregelten – vielfach günstigeren – Mindestgrenzbeträge zu berücksichtigen.

Sofern der Rentenanspruch auf dem Recht beruht, das am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gegolten hat, so ist beim Zusammentreffen dieser Rente mit einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich § 93 anzuwenden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift hat Besitzschutzfunktion; Sinn der Regelung ist die Sicherstellung des "alten Grenzbetrags" nach den §§ 311, 312 (BT-Drs. 11/5530 S. 55; GRA der DRV z...

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