Rz. 8
Nach § 78a erhöht sich die Witwen- bzw. Witwerrente (vgl. §§ 46, 243, 303) um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der überlebende Ehegatte ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach der Dauer der Kindererziehung (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 78a).
Rz. 9
Mit der Kinderkomponente soll die Minderung dieser Renten aufgrund des von 0,6 auf 0,55 (allgemeine Rentenversicherung) bzw. 0,8 auf 0,7333 (knappschaftliche Rentenversicherung) – vgl. § 67 Nr. 6, § 82 Nr. 7 – reduzierten Rentenartfaktors (also des Versorgungssatzes) aufgefangen werden.
Rz. 10
Zum Übergangsrecht vgl. Rz. 20.
Rz. 11
Der Zuschlag besteht nach Abs. 1 Satz 1 immer dann aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Kindererziehungszeit (§§ 56, 249, 249a) ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (Abs. 1 Satz 1). Anderenfalls, wenn sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, kommen für die gesamte Erziehungszeit nur Entgeltpunkte (West) infrage (dies war in der ursprünglichen Gesetzesfassung, die sich auf die Waisenrente bezog, ausdrückliche gesetzgeberische Absicht; vgl. BR-Drs. 197/91 S. 129). Es reicht daher aus, wenn bereits ein Kalendermonat mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den alten Bundesländern zurückgelegt worden ist (GRA der DRV zu § 264c SGB VI, Stand: 9.7.2015, Abschn. 3.1; vgl. im Übrigen auch Komm. zu § 78a). Es gilt daher das Entweder-Oder-Prinzip. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu Witwenrenten und Witwerrenten oder zu Waisenrenten besteht entweder ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) oder ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten (zur Rechtslage ab dem 1.7.2024 nach erfolgter Rentenangleichung Ost/West, wie sie durch das Rentenüberleitun...