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Jansen, SGB VI § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 34, Art. 12 Abs. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 in das SGB VI eingefügt worden.

Durch Art. 1 Nr. 16, Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift insoweit redaktionell geändert, als mit Wirkung zum 1.10.2005 in Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt worden sind.

Durch Art. 3 Nr. 22, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 die Überschrift der Vorschrift neu gefasst. Außerdem wurden in Abs. 5 die Wörter "bei Wiederheirat von Witwen und Witwern" gestrichen. Die vorgenannten Änderungen stehen im Zusammenhang mit der durch das LPartÜG erfolgten Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 4). Folgerichtig wurde auch Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Herbeiführung eines Rentensplittings ermöglicht (vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 gemäß § 120d i. d. F. des LPartÜG, ab 1.1.2008 gemäß § 120e, eingefügt durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554).

Durch Art. 1 Nr. 39, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 545) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 wie folgt geändert: In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurden die Wörter "das 65. Le...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
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