0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 22 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1.1.2005 ins SGB VI eingefügt worden. In der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 regelte sie die Einbeziehung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting unter Ehegatten.
Der Regelungsinhalt des § 120d ist durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert worden. Die bisher in § 120d enthaltene Regelung ergibt sich seit dem 1.1.2008 aus § 120e. Die Neufassung des § 120d beinhaltet nunmehr spezielle Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung eines Rentensplittings, die im Wesentlichen bereits im Entwurf zum Altersvermögensgesetz vorgesehenen waren, letztlich aber erst zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 120d in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung enthält Sonderregelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern.
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe von gemeinsamen Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) für ein Rentensplitting sowie eine Ausschlussfrist für Fälle des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen ein überlebender Ehegatte/Lebenspartner beabsichtigt, das Rentensplitting allein herbeizuführen.
Nach Abs. 1 Satz 1 kann die gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting (§ 120a Abs. 1) frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsvorausset...