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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und entspr. Landesgesetze) - Durchführung von Entscheidungen

Achim Stapf
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1 Überblick

§ 64 BPersVG stellt Rechte und Pflichten innerhalb der Dienststelle klar. Die Umsetzung von Entscheidungen obliegt, auch wenn die Maßnahme der Beteiligung unterlag, grundsätzlich der Dienststelle. Es wird damit klargestellt, dass dem Personalrat kein "Mitdirektionsrecht"[1] eingeräumt ist.

Zusätzlich verbietet § 64 Abs. 2 BPersVG dem Personalrat Eingriffe in den Dienstbetrieb.

[1] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 74 Rz. 8.

2 Bundesrecht

§ 64 BPersVG

2.1 Verantwortung der Dienststelle

Der Dienststelle obliegt es grundsätzlich Entscheidungen umzusetzen. Die Dienststelle, namentlich die Leitung der Dienststelle, repräsentiert und vertritt den Dienstherrn und verantwortet die Entscheidung auch nach einem Beteiligungsverfahren nach außen.[1]

[1] Fischer/Goeres GKöD K § 74 Rz. 3.

2.2 Abweichende Vereinbarung

Es ist zulässig im Wege einer Vereinbarung, die keine förmliche Dienstvereinbarung sein muss[1], die Durchführung im Einzelfall auf die Personalvertretung zu übertragen. Allerdings muss die Personalvertretung zunächst ihrerseits die Übernahme der Ausführung beschließen. Da es sich um einen Ausnahmefall handelt, ist das kein Geschäft der laufenden Verwaltung.[2] Die Verwendung des Begriffs "im Einzelfall" schließt eine Vereinbarung über die regelmäßige Übertragung der Ausführung aus.[3]

[1] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 74 Rz. 6.
[2] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 74 Rz. 4.
[3] Rehak in Lorenzen/Etzel BPersVG § 74 Rz. 8.

2.3 Verbot des einseitigen Eingriffs

Nur ergänzend stellt § 64 Abs. 2 BPersVG nochmals klar, dass der Personalrat in keinem Falle durch einseitige Maßnahmen in den Dienstbetrieb eingreifen darf.

2.4 Umsetzung eigener Beschlüsse des Personalrats

Die Vorschrift verbietet dem Personalrat aber nicht die Durchführung eigener Beschlüsse. Mit eigenen Beschlüssen sind Entscheidungen des Personalrates gemeint, die er im Rahmen seiner Aufgaben ohne eine Beteil...

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  (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.  (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

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