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Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Die Finanzverwaltung hat die Entwicklung der Rechtsprechung zu den sog. Meilicke-Fällen zusammengestellt. Es geht darin um die Voraussetzungen für eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer. Erörtert werden auch eventuelle Änderungsmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide.

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Der Steuerpflichtige Heinz Meilicke hatte für Jahre bis 2000 die Anrechnung dänischer und niederländischer Körperschaftsteuer auf seine Einkommensteuer beantragt (entgegen § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a. F.). Nachdem dies vom Finanzamt abgelehnt worden war, entbrannte ein langer Finanzrechtsstreit; sogar der EuGH war 2x mit dem Fall befasst (EuGH, Urteil v. 6.3.2007, Rs. C-292/04 – Meilicke I und Urteil v. 30.6.2011, Rs. C 262/09 – Meilicke II), gefolgt von einem Schlussurteil des BFH (BFH, Urteil vom 15.1.2015, I R 69/12) und einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss v. 29.3.2016, 2 BvR 1452/15).

Das Resultat: Grundsätzlich kann auch EU-ausländische Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld (ESt oder KSt) angerechnet werden; sonst läge ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. § 36 Abs. 2 EStG wurde entsprechend geändert.

Problem des Nachweises

Allerdings wird für eine Anrechnung eine ordnungsgemäße KSt-Bescheinigung der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft oder ein vergleichbarer anderer Nachweis gefordert. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine aus dem KStG abgeleitete Bescheinigung einer Bank. In der Praxis werden die Nachweisanforderungen in vielen Fällen eine nahezu unüberwindbare Hürde darstellen. Doch im Detail herrscht nach wie vor Unklarheit, welche konkreten materiell-rechtlichen Anforderungen an den Nachweis der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung der empfangenen ausländischen Dividende z...

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