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Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer

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FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 25.2.2020, VI 314 – S 2810 – 011

Auswirkungen der EuGH-Urteile vom 6. März 2007 (Rs. C-292/04 – Meilicke I) und vom 30. Juni 2011 (Rs. C 262/09 – Meilicke II)

Urteil des FG Köln vom 27. August 2012 (2 K 2241/02);

Schlussurteil des BFH zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II vom 15. Januar 2015 (I R 69/12);

Verfassungsbeschwerde; Aktenzeichen BVerfG: 2 BvR 1452/15

Urteil des FG Münster vom 19. Januar 2012 (5 K 105/07 E);

Urteil des BFH vom 18. August 2015 (I R 38/12)

Bezug: Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2009 Nr. 13 und Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2012 Nr. 3

Der EuGH hat mit Urteilen vom 6. März 2007 und 30. Juni 2011 in den Rechtssachen „Meilicke I und II„ entschieden, dass die Beschränkung des bis zum Jahr 2000 geltenden Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens auf Inlandssachverhalte (§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EStG a. F.) nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist und dass deshalb bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner (natürliche Person oder Körperschaft) auch ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist, wenn die ausschüttende Körperschaft ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.

Mit Urteil vom 15. Januar 2015 hat der BFH im Anschluss an die sog. „Meilicke”-Entscheidungen des EuGH zu den Anforderungen an die zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer einzureichenden Unterlagen Stellung genommen (vorgehend: FG Köln, Urteil vom 27. August 2012). Letztlich hat der BFH die Revision mangels entsprechender Nachweise in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen.

Nicht ausreichend für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich...

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