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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 2 zu § 15: Betriebsaufspaltung / 2.3.3.2 Beteiligungen von Eltern und minderjährigen Kindern

Dipl.-Ök. Ralf Heinstein
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Rz. 122

Nach den Grundsätzen der Gruppentheorie (Rz. 86ff.) sind die Anteile von Eltern und minderjährigen Kindern zusammenzurechnen, wenn sowohl die Eltern (bzw. ein Elternteil) als auch das Kind (bzw. mehrere Kinder) an beiden Unternehmen beteiligt sind.[1] In diesem Fall bilden sie wie fremde Dritte eine geschlossene Personengruppe, die zur personellen Verflechtung führt. Auf Fragen der Vermögenssorge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine lediglich auf den Familienverhältnissen beruhende Zusammenrechnung scheidet dagegen aber aus.

Winkler[2] steht obigem ablehnend gegenüber, da nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden bzw. unterstellt werden kann, dass die Kinder ihr Stimmrecht gleich ausüben (würden) wie die Eltern. Insofern ist diese Konstellation nicht mit der Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen oder bei Personengruppen vergleichbar, da es an gleichgerichteten wirtschaftlichen Interessen fehle. Das Recht der elterlichen Sorge sei den Eltern nicht zur Verfolgung eigennütziger Interessen, sondern vielmehr zum Schutz des Kindes und Förderung seines Wohls und seiner Entwicklung gegeben worden.

 

Rz. 123

Im Übrigen – wenn an einem der beiden Unternehmen nur die Eltern oder ein Elternteil, am anderen Unternehmen aber neben den Eltern bzw. einem Elternteil auch noch (ein) minderjährige(s) Kind(er) beteiligt sind – können die Anteile minderjähriger Kinder nur bei Vorliegen von (nachweisbaren) Beweisanzeichen, die auf eine Gleichausrichtung mit den Interessen der Eltern schließen lassen, denen der Eltern zugerechnet werden.[3]

 

Rz. 124

Ein solches Beweisanzeichen (zur h.L., die gegen jegliche Zusammenrechnung ist, vgl. Rz. 126) sieht die Finanzverwaltung[4] in der elterlichen Vermögenssorge (§ 1626 BGB). Soweit es sich bei den Eltern bzw. einem Elternteil um Doppelg...

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