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Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 4.3.1.1 Zweck und Systematik der Vorschrift

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 141

In § 50d Abs. 9 EStG wurde durch G. v. 13.12.2006[1] eine allgemeine Switch-over-Klausel (Nr. 1) bzw. eine spezielle Subject-to-tax-Klausel (Nr. 2) eingeführt.[2] Durch G. v. 25.6.2021[3] wurde mit Nr. 3 eine besondere Regelung für den Fall der Nichtbesteuerung infolge der Zuordnung von Einkünften bei einer Betriebsstätte eingefügt. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 ATAD (Rz. 176).Abs. 9 ersetzt aufgrund der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 bestimmten Fällen die Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode. Zweck der Vorschrift ist es, die Steuerfreistellung in DBA auf die Fälle einer tatsächlichen Doppelbelastung zu beschränken. Die Freistellung soll nicht angewendet werden bei einer ungewollten doppelten Freistellung. Dagegen ist die Vorschrift nicht anwendbar bei einer gewollten doppelten Freistellung. Die Vorschrift gilt ungeachtet der Freistellung in den DBA, verdrängt also durch "Treaty Override" die in den DBA vereinbarte Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rz. 4ff.).

 

Rz. 142

§ 50d Abs. 9 EStG ist – im Gegensatz zu § 50d Abs. 3 EStG – keine Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen. Angeknüpft wird nicht an ein als missbräuchlich empfundenes Verhalten des Stpfl., sondern an das Verhalten der beiden Staaten, die ein DBA abgeschlossen haben und das Abkommen unterschiedlich auslegen. Es soll also eine Lücke geschlossen werden, die dadurch entsteht, dass ein Vertragspartner das Abkommen anders auslegt, als es der andere Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags erwartet hat (Nr. 1), eine Freistellung nicht nur im Ansässigkeitsstaat, sondern auch im Quellenstaat eingreift (Nr. 2) oder die Staaten Einkünfte unterschiedlich einer Betriebsstätte zuordnen (Nr. 3) und dadurch eine ungewollte Doppel-Nichtbesteuerung entsteht. Ein missb...

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