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Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 1.3 Verhältnis zu § 2 Abs. 1 AO (Treaty Override)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 4

§ 50d EStG enthält Bestimmungen, die bei Geltung eines DBA anzuwenden sind. Das kann zu Ergebnissen führen, die bei direkter Anwendung des DBA und bei Auslegung seiner Bestimmungen nicht eintreten würden. Es stellt sich daher die Frage, ob § 50d EStG das jeweilige DBA "überschreiben" kann (Treaty override). § 50d Abs. 3 EStG schränkt die Entlastung nach einem DBA ein. § 50d Abs. 8 bis 11 EStG verdrängen unilateral die in einem DBA vereinbarte Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode. Abs. 12 ordnet das Besteuerungsrecht u. U. abweichend von den Regelungen eines DBA Deutschland zu. Abs. 13 erweitert den Begriff der "Dividende" und kann damit in Widerspruch zu dem DBA treten. Abs. 14 schließt die Ermäßigung nach einem DBA bei der Option zur KSt in bestimmten Fällen aus. In allen Fällen enthält die Vorschrift also Regelungen, die im Gegensatz zu dem jeweils einschlägigen DBA stehen und daher abkommensverdrängend ("Treaty Overriding") wirken können[1]; zum Treaty Override des Abs. 10 vgl. Rz. 197ff. Damit ist das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 2 Abs. 1 AO angesprochen, der die gegenteilige Regelung enthält, dass völkerrechtliche Vereinbarungen (DBA) den Steuergesetzen vorgehen. Diese dem Wortlaut nach bestehende Kollision des Geltungsbereichs beider Vorschriften ist mit den allgem. Regeln über den Anwendungsbereich von Gesetzen zu lösen.

 

Rz. 5

Ein Treaty Override liegt vor, wenn ein nationales Gesetz Regelungen enthält, die denen des DBA widersprechen und sich insoweit als das gegenüber dem DBA speziellere Gesetz Vorrang vor dem DBA zulegt. DBA als völkerrechtliche Verträge erlangen Rechtsqualität innerhalb des innerstaatlichen Rechtssystems nur durch die Übernahme in innerstaatliches Recht. Dies geschieht durch das Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG...

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