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Frotscher/Geurts, EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Ei ... / 4.3 Ermittlung des Abzugsbetrags

Dr. Ralf Paetsch
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Rz. 78

Der Betrag, der als Härteausgleich vom Einkommen abzuziehen ist, bemisst sich gem. § 46 Abs. 3 und 5 EStG nach den einkommensteuerpflichtigen Einkünften, von denen ein LSt-Abzug nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden. Zu diesen Einkünften gehören weder die steuerfreien Einkünfte noch die Einkünfte, die aufgrund eines DBA von der deutschen ESt freigestellt sind. Der Härteausgleich[1] ist auch nicht insoweit auf diese Einkünfte anzuwenden, als diese dem Progressionsvorbehalt unterliegen.[2]

 

Rz. 78a

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 und 5 EStG ist für die Ermittlung des Abzugsbetrags auf die Einkünfte abzustellen, von denen ein LSt-Abzug nicht vorgenommen worden ist. Aus dem engen Zusammenhang dieser Vorschriften zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ergibt sich jedoch, dass in die Bemessungsgrundlage für den Härteausgleich nur solche Einkünfte einzubeziehen sind, die nicht lohnsteuerpflichtig waren (RZ. 30ff.). Ein Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG findet daher nicht statt, wenn der LSt-Abzug rechtswidrig unterblieben ist.[3]

 

Rz. 79

Für die Ermittlung des Abzugsbetrags ist nach § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV i. V. m. § 46 Abs. 5 EStG auf die Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte abzustellen. Hierzu ist innerhalb dieser Einkünfte ein Verlustausgleich durchzuführen.[4] Unterliegen dagegen die positiven Einkünfte, von denen ein LSt-Abzug nicht vorzunehmen war, ganz oder teilweise der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 EStG, so sind die negativen Einkünfte zunächst mit den regulär besteuerten Einkünften zu verrechnen.[5]

 

Rz. 79a

Kapitaleinkünfte, die gem. § 43 Abs. 5 EStG der Abgeltungsteuer oder dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, gehören nach § 2 Abs. 5b EStG nicht zu den ...

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