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Frotscher/Geurts, EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Ei ... / 3.6 Veranlagung nach Berücksichtigung von Freibeträgen für Lohnsteuerabzugsmerkmale (Nr. 4)

Dr. Ralf Paetsch
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Rz. 44

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist eine Amtsveranlagung durchzuführen, wenn bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale nach § 39 EStG ein Freibetrag

  • gem. § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, d. h. ein Freibetrag

    • für erhöhte Werbungskosten,
    • für erhöhte Sonderausgaben,
    • für außergewöhnliche Belastungen gem. den §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 EStG (nicht auch gem. § 33b Abs. 1 bis 5; s. § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG),
  • gem. § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG für Abzugsbeträge nach den §§ 10d Abs. 2, 10e, 10f, 10g, 10h, 10i EStG, nach § 15b BerlinförderungsG, für die negative Summe von Einkünften oder für die Steuerermäßigung nach § 34f und § 35a EStG
  • gem. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG, d. h. ein Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG

ermittelt worden ist und der Arbeitslohn bestimmte Mindestgrenzen übersteigt (Rz. 44a). Das Veranlagungsgebot soll die Überprüfung der eingetragenen Freibeträge im Veranlagungsverfahren, d. h. nach Ablauf des Vz, sicherstellen.

 

Rz. 44a

Die Einführung der Mindestgrenzen trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Arbeitslöhnen unterhalb dieser Mindestgrenzen regelmäßig keine ESt anfällt. Bis zum Vz 2022 erfolgte die Ermittlung der betragsmäßig in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG festgeschriebenen Grenzbeträge (Rz. 40d) typisierend auf der Grundlage des – für Ehegatten verdoppelten – Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG, des – für Ehegatten verdoppelten – Sonderausgaben-Pauschbetrags gem. § 10c S. 1 EStG sowie der Mindestvorsorgepauschale gem. § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 S. 2 EStG.[1] Ab dem Vz 2023 erfolgt die Ermittlung der Grenzbeträge durch dynamische Verweisung auf die Höhe des – für Ehegatten verdoppelten – Grundfreibetrags in § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in § 9a S. 1 Nr. 1a EStG und des – für ...

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