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Frotscher/Geurts, EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer / 4.3 System der Besteuerung sonstiger Bezüge

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 53

 
1. Schritt: Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ohne den sonstigen Bezug (§ 39b Abs. 3 S. 1 EStG)
2. Schritt:

Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns durch Abzug des

  • Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) und
  • Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG),

soweit die Voraussetzungen für den Abzug jeweils gegeben sind,

  • Jahresfreibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal (einschl. eines nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG übertragenen Grundfreibetrags)
  = gekürzter Jahresarbeitslohn
  Hinzurechnung des Jahreshinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG
  maßgebender Jahresarbeitslohn (§ 39b Abs. 3 S. 3 EStG)
3. Schritt:

Ermittlung der LSt:

  1. Feststellung der LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug entsprechend dem Verfahren des Abs. 2 S. 5–7 (Rz. 16ff.); § 39b Abs. 3 S. 4 EStG.
  2. Ermittlung der Jahres-LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs (§ 39b Abs. 3 S. 5 EStG), wobei der sonstige Bezug zu kürzen ist um den

    • Versorgungs-Freibetrag,
    • Altersentlastungsbetrag,

    wenn hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns bereits berücksichtigt worden sind (vgl. 2. Schritt). Vgl. § 39b Abs. 3 S. 6 EStG.

4. Schritt: Berechnung der für den sonstigen Bezug einzubehaltenden LSt
  Der Unterschied zwischen der im 3. Schritt und der im 2. Schritt ermittelten LSt ist die vom sonstigen Bezug einzubehaltende LSt (§ 39b Abs. 3 S. 8 EStG).
 

Rz. 54

Die LSt für den sonstigen Bezug wird im Weg einer Differenzrechnung ermittelt. Es wird erst die (voraussichtliche) LSt ohne den sonstigen Bezug, dann die voraussichtliche LSt unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs ermittelt. Die Differenz der LSt-Beträge, die sich bei dieser Rechnung ergibt, ist die LSt auf den sonstigen Bezug. Die Differenzrechnung erfordert, dass bei beiden LSt-Berechnungen dem Grundsatz nach, abgesehen von dem sonstigen Bezug, dessen LSt festgestellt werden soll, die gleichen Faktoren berücksichtigt werden. Nur dann ergibt die Differenzrechnung die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt.

 

Rz. 55

Der Differenzrechnung ist der voraussichtliche Arbeitslohn mit und ohne den sonstigen Bezug, dessen LSt ermittelt werden soll, zugrunde zu legen. Voraussichtlicher Arbeitslohn ist der auf den Jahresbetrag hochgerechnete Arbeitslohn, der für die Vergangenheit bereits als laufender Arbeitslohn gezahlt wurde, sowie die bereits gezahlten sonstigen Bezüge.

 

Rz. 56

War der Arbeitnehmer in dem gleichen Kj. vorher bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, erfordert die Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitslohns an sich, dass dem Arbeitgeber der von dem vorherigen Arbeitgeber gezahlte Lohn bekannt ist. Dem Arbeitnehmer ist zwar von dem früheren Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung ausgehändigt worden, es besteht für ihn aber keine Verpflichtung, diese LSt-Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber diese LSt-Bescheinigung nicht freiwillig zur Durchführung der Besteuerung des sonstigen Bezugs zur Verfügung stellt, sieht Abs. 3 S. 2 ein besonderes Verfahren vor. Der Arbeitgeber kann dann die Höhe des von dem früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohns schätzen. Dabei hat er zu unterstellen, dass der frühere Arbeitgeber einen monatlichen Arbeitslohn in der Höhe des laufenden Arbeitslohns des Monats gezahlt hat, in dem der sonstige Bezug geleistet worden ist. Zur Ermittlung des durch den früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohns ist dieser laufende Arbeitslohn entsprechend der Beschäftigungsdauer bei dem früheren Arbeitgeber hochzurechnen und zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn des jetzigen Arbeitgebers als in der Vergangenheit für das laufende Kj. gezahlter Arbeitslohn anzusetzen. Folge dieses Verfahrens ist, dass der Arbeitgeber im Lohnkonto und der LSt-Bescheinigung den Großbuchstaben S zu vermerken hat (§ 41 Abs. 1 S. 6 EStG) und der Arbeitnehmer zwingend zur ESt veranlagt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG). Bei dieser Veranlagung kann dann die LSt nach dem tatsächlich von dem früheren Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn ermittelt werden.

 

Rz. 57

Hinzuzurechnen ist der für das laufende Jahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn. Sonstige Bezüge, die voraussichtlich noch gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Jahresarbeitslohns

Der Arbeitnehmer hat im März eine Sondervergütung von 1.000 EUR für eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit erhalten. Sein monatliches Gehalt beträgt 3.500 EUR. Zum Jahresende wird er ein 13. Monatsgehalt erhalten.

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt:

 
Gehalt bis einschl. Juni: 6 × 3.500 EUR 21.000 EUR
Sonderzahlung März 1.000 EUR
voraussichtlicher Arbeitslohn bis Dezember[1] 21.000 EUR
maßgebender Jahresarbeitslohn 43.000 EUR

Das 13. Monatsgehalt bleibt außer Ansatz.

Für die Differenzrechnung zur Berechnung der LSt für den laufenden Bezug ist bei der ersten LSt-Berechnung der voraussichtliche Arb...

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