Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 12
Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug ist der laufende Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum, der jedoch zur Berücksichtigung der Abzüge, Freibeträge und des Hinzurechnungsbetrags und der Anwendung der Jahrestabelle auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen ist. Diese Hochrechnung erfolgt durch Multiplikation mit 12 bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum,
- mit 360/7 bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
- mit 360 bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum.
Der so ermittelte Jahresarbeitslohn ist nicht der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, sondern ein fiktiver Jahresarbeitslohn, der nur zur Ermittlung der LSt für den tatsächlichen Lohnzahlungszeitraum dient. Dieser fiktive Jahresarbeitslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (d. h. der tatsächliche Jahresarbeitslohn, den der Arbeitnehmer voraussichtlich erhalten wird) nur dann, wenn der Arbeitnehmer in allen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres den gleichen Lohn erhalten würde, also keine Änderungen durch Lohnerhöhungen usw. eintreten.
Rz. 13
Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn ist um diejenigen Beträge zu vermindern, die aufgrund besonderer Vorschriften nicht besteuert werden. Dazu wird der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG abgezogen sowie die Jahresbeträge des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 EStG und der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen bzw. hinzugerechnet. Zum Hinzurechnungsbetrag vgl. § 39a EStG Rz. 43. Diese Abzüge erfolgen bei allen LSt-Klassen. Von diesem Jahresbetrag sind weitere Abzüge nach § 39b Abs. 2 S. 5 EStG vorzunehmen, um zu einem zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen. Diese Abzüge werden gesondert behandelt, weil sie nicht bei allen LSt-Kl...