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Frotscher/Geurts, EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwen ... / 3.4 Ort der Leistung (§ 35a Abs. 4 EStG)

Katharina Stuth
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Rz. 76

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Arbeitsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung "in" einem inländischen oder in der EU bzw. im EWR liegenden Privathaushalt oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Privathaushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang)[1] ausgeübt wird (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Zum räumlichen Bereich des Haushalts zählen die Wohnung/das Haus des Stpfl. einschließlich der Zubehörräume sowie der dazugehörige Grund- und Boden, den Kindern unentgeltlich überlassene Räume sowie die eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gartenarbeiten beim Ferienhaus

Herr Meier lässt den Garten seines selbstgenutzten Ferienhauses an der Côte d’Azur von einem selbstständigen Gärtner pflegen. Die jährlichen Kosten i. H. v. 1.200 EUR kann er mit 20 % als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG von seiner deutschen ESt abziehen. Voraussetzung ist allerdings wie auch bei im Inland bezogenen Leistungen, dass er eine Rechnung erhalten und den Betrag unbar bezahlt hat.

Bei Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen die örtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erfüllt sein. Für die Inanspruchnahme von Pflege- oder Betreuungsleistungen bei Heimunterbringung ist es erforderlich, dass das Heim bzw. der Ort der dauernden Pflege im Inland bzw. in der EU oder dem EWR liegt (§ 35a Abs. 4 S. 2 EStG). Unter einem "Haushalt" i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie oder ähnlicher Gemeinschaft) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung (das Haus) der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt befindet (Haushaltsbereich, Rz. 4).[3] Der BFH bestimmt den Begriff des Haushalts funktional[4]; die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen.[5] Ein Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden.[6] Dazu müssen die Räumlichkeiten des Bewohners nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (insbesondere über ein Bad, eine Küche und einen Wohn- und Schlafbereich verfügen), individuell genutzt werden (insbesondere abschließbar sein) und der Bewohner muss den Haushalt bewirtschaften.[7] Der Haushalt muss aktiv bewirtschaftet werden oder zumindest in absehbarer Zeit wieder bewirtschaftet werden (Rz. 42). Die außerhalb der Räumlichkeiten des Bewohners belegenen Bereiche rechnen nicht mehr zu seinem Haushalt[8], es sei denn, eine räumlich-funktionale Zuordnung zum Stpfl. ist gegeben.[9].

 

Rz. 76a

Nach der räumlich-funktionalen Betrachtungsweise können auch außerhalb der Grundstücksgrenzen belegene Flächen begünstigt sein. So hat der BFH[10] eine Schneeräumung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt, die auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück erfolgte, da sich der Haushalt räumlich nicht nur auf die Grundstücksfläche begrenzen lässt. Die Leistung ist in diesem Fall ein "notwendiger Annex zur Haushaltsführung", der zum steuerlichen Abzug führen muss. Anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus ist die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt[11]; der räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Stpfl. endet mit dem öffentlichen Gehweg. Mit Urteil v. 20.3.2014[12] entschied der BFH, dass sich die Steuerermäßigung nicht nur auf Leistungen auf dem Grundstück beschränkt, sondern auch nachträgliche Erschließungsleistungen begünstigt sind, die auf öffentlichem Gebiet vor dem Grundstück erbracht werden. Im Urteilsfall war ein Einfamilienhaus nachträglich von der Gemeinde an das zentrale Trinkwasser- und Abwasserentsorgungssystem angeschlossen worden (zuvor bestanden ein Trinkwasserbrunnen und eine Klärgrube). Naturgemäß erstrecken sich die Arbeiten nicht nur auf das Privatgrundstück, sondern auch auf öffentliche Bereiche. Anders als im Fall der Schneeräumung verwies das FG nicht auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Begründung für die steuerliche Anerkennung, sondern stellte darauf ab, dass es sich um eine einheitliche Entwässerungsanlage handelte, die allein dem Grundstück dient und zudem einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt aufweist.

Demgegenüber stellen insbesondere die folgenden Entscheidungen auf die Grundstücksgrenzen als räumliche Begrenzung ab:

  • Das FG Köln entschied[13], dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, weil die Hauptleistung (Müllverarbeitung und Mülllagerung) außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht wird.
  • Ebenso entschied das FG Münster[14], dass die Entsorgung von Müll durch Bereitstellung von Restmüll- bzw. Komposttonnen und die Abfuhr sowie die Ableitung von Schmutzwasser durch die Stadt oder Gemeinde keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen, da die Hauptleistung der Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung überwiegend nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalt...

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