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Frotscher/Geurts, EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwen ... / 1.1 Systematische Einordnung der Vorschrift

Katharina Stuth
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Rz. 1

§ 35a EStG steht in dem Abschn. V über Steuerermäßigungen. Es handelt sich somit um eine Vorschrift, die außerhalb der einzelnen Einkunftsarten steht. Die Steuerermäßigungen des Abschn. V sind Abzüge von der tariflichen ESt (mit Ausnahme des § 34c Abs. 3 EStG, bei dem ein Abzug von der Bemessungsgrundlage erfolgt), stehen also außerhalb der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Es handelt sich um Abzüge nach § 2 Abs. 6 EStG, die nach der Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen vorgenommen werden. Insoweit ist § 35a EStG im Abschn. V richtig eingeordnet. Wenn die für den Stpfl. festzusetzende ESt unter dem Betrag der Steuerermäßigung nach § 35a EStG liegt, kommt es daher nicht zu einer Erstattung. Entsteht bei einem Stpfl. somit infolge des Steuerabzugs für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Stpfl. weder die Festsetzung einer negativen ESt in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen[1].

 

Rz. 2

Die systematische Einordnung der Vorschrift kann nicht völlig befriedigen. Zwar ist die Einordnung in Abschn. V "Steuerermäßigungen" systematisch richtig, doch hätte die Vorschrift in den Zusammenhang mit §§ 34f, 34g EStG gehört. Die jetzige Einordnung hinter § 35 EStG vermittelt den Eindruck der Beliebigkeit der Anordnung. Völlig missglückt war die ursprüngliche Einordnung in Unterabschnitt 3 "Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb". Dies wurde durch Gesetz v. 23.12.2003[2] geändert, indem für die Vorschrift ein eigener Unterabschnitt 4 geschaffen wurde.

 

Rz. 3

Der Grund für die Regelung des § 35a EStG lag ursprünglich in der wirtschaftspolitisch gewünschten Förderung hauswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältn...

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