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Frotscher/Geurts, EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte / 5.6 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4)

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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Rz. 47

Einkünfte aufgrund von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind durch § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 in den Katalog der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG aufgenommen worden. Sie unterliegen somit der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 S. 1 EStG und damit einer besseren Tarifglättung.

 

Rz. 48

Persönlich ist diese Regelung auf unbeschränkt und beschr. Stpfl. anwendbar. Durch G. v. 20.12.2007[1] wurde der gesamte § 34 EStG bei der beschr. Steuerpflicht für anwendbar erklärt, und zwar nicht nur für Staatsangehörige der EU und des EWR, sondern für alle beschr. Stpfl. (§ 50 EStG Rz. 81).

 

Rz. 49

§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG ist grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar.[2] Im Gegensatz dazu hatte die Rspr. die Vorschrift für unanwendbar auf Gewinneinkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung gehalten.[3] Nunmehr wird als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift – ein wenig großzügiger – angesehen, dass aufgrund der Einkunftsermittlungsvorschriften eine Zusammenballung von Einkünften eintritt, die bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht und bei anderen Einkunftsarten nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht.[4] Damit kann es auch bei Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zu einer Zusammenballung von Einkünften für eine mehrjährige Tätigkeit kommen, sofern sie nicht durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG, sondern durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.[5]

Aber auch bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist dies nicht von vornherein ausgeschlossen.[6] Gleichermaßen gilt § 34 Abs. 2...

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