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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 1 [Versicherungs- und Soz ... / 3 Übergangsgeld nach dem SGB VI und Geldleistungen nach §§ 10, 36 bis 39 ALG(§ 3 Nr. 1 Buchst. c EStG)

Hartmut Ross
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Rz. 18

Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte sind – abgesehen von den Kinderzuschüssen, die nach § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei sind (Rz. 17) – nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem SGB VI oder nach dem ALG gezahlt werden. Vergleichbare Geldleistungen aus ausl. Versicherungen fallen daher bis zum Vz 2014 nicht unter § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG.[1] Ab Vz 2015 sind vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz hat.

 

Rz. 19

Das Übergangsgeld i. S. v. § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG ist das Übergangsgeld gem. der §§ 20, 21 SGB VI. Dieses Übergangsgeld wird Versicherten gewährt, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Rz. 15) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten und unmittelbar vor den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslohn bezogen und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder die Leistungen aus der Sozialversicherung (Kranken-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosengeld usw.) bezogen haben und für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Das Übergangsgeld nach dem SGB VI unterliegt gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (§ 32b EStG Rz. 17) bzw. bei einem Rechtsträger mit Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz gem. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k EStG dem Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 20

Unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG i. V. m. den §§ 10, 36–39 ALG fallen folgende Geldleistungen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens:

  • Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- un...

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