Rz. 68
Zu den Einkünften gehören nicht nur positive Ergebnisse, vielmehr können Einkünfte auch negativ sein, weil bei den Gewinneinkünften das Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahrs kleiner ist als zu Beginn, Entnahmen zu Verlusten führen, oder weil bei den Überschusseinkünften die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen. Diese negativen Ergebnisse (Verlust oder Unterschuss) sind negative Einkünfte und müssen nach dem objektiven Nettoprinzip die Bemessungsgrundlage mindern.
Dies geschieht nach der Rechtslage ab Vz 2004 dadurch, dass bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte (Abs. 1 bis 3) zunächst positive Einkünfte mit negativen Einkünften zu saldieren sind. In einem ersten Schritt werden Einkünfte derselben Einkunftsart saldiert (sog. horizontaler Verlustausgleich), in einem zweiten Schritt Einkünfte verschiedener Einkunftsarten.
Verlustausgleich
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) |
100.000 EUR |
Verlust aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) |
50.000 EUR |
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) |
60.000 EUR |
Verlust aus Vermietung (§ 21 EStG) |
20.000 EUR |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach horizontalem Verlustausgleich |
50.000 EUR |
Summe der Einkünfte nach vertikalem Verlustausgleich |
90.000 EUR |
Rz. 69
Auch außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG begünstigt sind, unterliegen dem Verlustausgleich. Soweit dieser stattfindet, entfällt die Steuerermäßigung. Außerordentliche Einkünfte werden aber als eine besondere Art der Einkünfte behandelt, um die Steuerermäßigung so weit wie möglich zu erhalten. Dazu werden abweichend vom obigen Prinzip zunächst die nicht begünstigten Einkünfte saldiert und die begünstigten zum Verlustausgleich erst herangezogen, wenn alle anderen Einkünfte bereits mit Verlusten ausgeglichen sind (§ 34 EStG Rz. 62).
Rz. 70
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind nach § 10d EStG über den Vz hinaus zu berücksichtigen, ab Vz 1999 durch einen einjährigen Rücktrag beschränkt auf 2 Mio. DM, der ab Vz 2001 auf 1 Mio. DM beschränkt wird. Ab Vz 2002 beträgt der Betrag 511.500 EUR.
Rz. 71 – 72 einstweilen frei