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Frotscher/Geurts, EStG § 16 Veräußerung des Betriebs / 9.1.2 Freibetragsregelung

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 253

Mit Wirkung für Veräußerungen nach dem 31.12.1995 (§ 52 Abs. 19a S. 2 EStG a. F., jetzt: § 52 Abs. 34 S. 5 EStG) ist die Freibetragsregelung neu geregelt worden.[1] Seither bezweckt die Vorschrift ausschließlich eine steuerliche Begünstigung wegen Alters und Berufsunfähigkeit. Der Freibetrag wegen Alters oder Berufsunfähigkeit kann für jeden Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ungeschmälert in Anspruch genommen werden, jedoch von jedem Stpfl. nur einmal im Leben (Lebensfreibetrag).[2] Dies bedeutet nach h. L., dass der Stpfl. den Freibetrag für einen Veräußerungs- oder Aufgabevorgang in Anspruch nehmen kann[3], dann aber in voller Höhe (Rz. 258), somit auch bei Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilsveräußerungen. Ein nicht verbrauchter Teil des Freibetrags verfällt. Hat der Stpfl. mehrere Objekte i. S. v. § 16 EStG, so steht ihm ein Wahlrecht (Antragsrecht) zu (Rz. 257).

Ist ein Aufgabegewinn auf zwei Vz zu verteilen (Rz. 69), so muss der Freibetrag zwar ebenfalls einheitlich ermittelt, aber sodann in gleicher Weise anteilig auf die Vz verteilt werden (Rz. 233b).

 

Rz. 254

Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet hat. Maßgebender Zeitpunkt ist die Entstehung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns. Bei einer Veräußerung kommt es hier auf die Vollendung der Veräußerung an, also auf das dingliche Erfüllungsgeschäft, ggf. auf den (früheren) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber. Bei der Betriebsaufgabe entsteht der Aufgabegewinn zwar sukzessive mit der Verwertung des Betriebsvermögens (Rz. 211). Gleichwohl genügt es, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat.[4] Eine Vollendung nach Veräußerung oder Aufgabe reicht auch dann nicht, wenn...

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