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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter H ... / 2.2.1.2.1 Kapital aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen

Dr. Martin Friedberg
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Rz. 146

Die Unterscheidung zwischen Werten aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ist sowohl für die Herkunft und den äußeren Anlass ihrer Entstehung als auch für die Auswirkungen von Bedeutung. Während die Ergänzungsbilanz zusätzliche (ergänzende) Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens aufnimmt oder negative (ausgleichende) Korrekturposten enthält, weist die Sonderbilanz Anschaffungskosten oder Einlagewerte für Wirtschaftsgüter aus, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen (§ 15 EStG Rz. 401ff.).[1]

 

Rz. 147

Zu den in einer Ergänzungsbilanz zu erfassenden Anschaffungskosten gehört grundsätzlich auch die Übernahme eines negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Gesellschafters. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob das negative Kapitalkonto aufgrund ausgleichsfähiger oder nur verrechenbarer Verluste oder aufgrund von Entnahmen entstanden ist.[2]

 

Rz. 148

Im Normalfall sind die Werte in Ergänzungs- und Sonderbilanzen positiv, weil die Anschaffungskosten die anteiligen Buchwerte übersteigen bzw. die überlassenen Wirtschaftsgüter einen höheren Wert als 0 EUR haben. Aus den Regelungen in § 6 Abs. 5 EStG und § 24 UmwStG wird indessen schon deutlich, dass auch negative Werte und als Salden negative Kapitalkonten möglich sind. Das gilt sowohl für die Ergänzungs- als auch die Sonderbilanz; schließlich können Ergänzungs- und Sonderbilanzen auch nebeneinander vorkommen. Falls eine kombinierte Ergänzungs- und Sonderbilanz erstellt wird, muss diese für Zwecke des § 15a EStG aufgespalten werden.

 

Werte der Kapitalkonten in Ergänzungs- und Sonderbilanzen:

  • Kommanditist A hat seiner KG zusätzlich zur Einlage von 100.000 EUR ein verzinsliches Darlehen von 200.000 EUR gewährt. Dieses Darlehen erscheint einerseits in der KG-Bilanz unter den Verbindlichkeiten, andererseits...

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