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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 3.5.2 Ermittlung der Einkünfte: 2-Stufen-Theorie und Bilanzierung

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 401

Nach nunmehr allgemeiner Auffassung[1] sind die Einkünfte des Mitunternehmers in zwei Schritten (Stufen) zu ermitteln. Dabei wird mitunter begrifflich zwischen dem Gewinn der "Gesellschaft" und dem Gewinn der "Mitunternehmerschaft" unterschieden; Ersterer meint den von der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanzgewinn des von der Personengesellschaft betriebenen Unternehmens – ggf. verändert durch erforderliche Ergänzungsbilanzen –; Letzterer umfasst zusätzlich die Sonderbilanzen mit den Sondervergütungen und weiteren Veränderungen des Sonderbetriebsvermögens, die zusammengefassten Gewinnanteile der Mitunternehmer:

In einem ersten Schritt (erste Stufe) wird der Gewinn der Gesellschaft, d. h. des von ihr betriebenen Unternehmens, aufgrund der Steuerbilanz ermittelt. Erforderlichenfalls werden über Ergänzungsbilanzen abzubildende Wertveränderungen hinzugefügt, die sich nicht aus den Verhältnissen der Gesellschaft (also der Zusammenfassung aller Gesellschafter), sondern aus dem Bereich einzelner Gesellschafter ergeben; dies ist insbes. der Fall, wenn einzelne Gesellschafter nach einem Gesellschafterwechsel durch Anteilskauf über dem Buchwert zusätzliche Anschaffungskosten für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter hatten.[2]

In einem zweiten Schritt (zweite Stufe) wird der Gewinn oder Verlust aus dem Sonderbereich (also den Sonderbilanzen I und II) des Gesellschafters ermittelt. Diese Sonderbilanzen sollen Wirtschaftsgüter und ihre Wertveränderungen erfassen, die nicht der Gesellschaft als solcher, sondern dem Gesellschafter/Mitunternehmer gehören oder zuzurechnen sind.

Beide Ergebnisse werden letztlich addiert und ergeben die Einkünfte des Mitunternehmers aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 402

Die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung ergibt sic...

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