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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4 Auswirkungen auf den Gewinn ... / 3.4 Beteiligungskorrekturgewinn (§ 4 Abs. 1 S. 2 und 3 UmwStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 34

Der Buchwert der bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag vor der Ermittlung des Übernahmegewinns um steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorangegangener Jahre sowie um steuerwirksame Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche steuerwirksame Abzüge bis zum gemeinen Wert der Anteile gewinnwirksam zu erhöhen. Eine Wertaufholung ist nicht vorzunehmen, soweit bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags eine steuerwirksame Wertaufholung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG) statt­ge­funden hat oder die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gewinnerhöhend aufgelöst worden ist.[1] Die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 UmwStG soll etwaige Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag der letzten Steuerbilanz vor der Verschmelzung und dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfassen und als laufenden Gewinn, nicht als Übernahmegewinn, qualifizieren.[2] Die in § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG geregelte Korrektur stellt eine Ausnahme zur Bewertungsregelung in § 6 EStG dar.[3]

 

Rz. 34a

Steuerwirksam sind Teilwertabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG oder ähnliche Abzüge, wenn sie sich bei dem Gesellschafter der Personengesellschaft oder der übernehmenden natürlichen Person steuermindernd ausgewirkt haben. Bei einer übernehmenden Personengesellschaft ist dies für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Ist z. B. eine Körperschaft Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft, sind Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung der übertragenden Körperschaft nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG nicht steuerwirksam und damit nicht nach § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG hinzuzurechnen. Die Steuerwirksamkeit und damit ein...

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