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Frotscher/Drüen, UmwStG § 20 Einbringung von Unternehmen ... / 3.3.2 Einbringungsvorgang

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 143

Für den Vorgang des Einbringens knüpft § 20 UmwStG i. V. m. § 1 Abs. 3 UmwStG an bestimmte Tatbestände an. Das Einbringen kann sich im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge vollziehen. Nach h. M. ist (auch weiterhin) die Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend (Rz. 77).

 

Rz. 144

Die Frage, ob ein oder mehrere Einbringungsvorgänge vorliegen, entscheidet u. a. darüber, ob ein etwaiges Bewertungswahlrecht nur einheitlich oder unterschiedlich ausgeübt werden kann. Die Zahl der Einbringungsvorgänge wird nach der hier vertretenen Auffassung von der Zahl der Sacheinlagegegenstände bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass Anteile an Kapital- oder Genossenschaften zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören können und deren Übertragung demzufolge dann keinen eigenen nach § 21 UmwStG zu beurteilenden Einbringungsvorgang darstellt. Gehört dagegen ein Mitunternehmeranteil zu einem Betrieb oder Teilbetrieb, liegt nach der h. M. stets ein gesonderter Einbringungsvorgang vor.

 

Rz. 145

Der Sacheinlagegegenstand ist nach der hier vertretenen Auffassung immer der Gegenstand des zivilrechtlichen Übertragungsvertrags, wobei mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Einzelrechtsübertragungen als Übertragung eines Sacheinlagegegenstands zusammenzufassen sein können.

 

Rz. 146

Die Zahl der Einbringungsvorgänge wird dementgegen nicht durch die Zahl der Einbringenden bestimmt. Ist Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft, die z. B. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, liegt nur ein Einbringungsvorgang, und zwar die Einbringung eines Betriebs, vor, keine Vielzahl von Einbringungen von Mitunternehmeranteilen durch die Mitunternehmer.[1] Bringt eine Personengesellschaft als Ausgangsrechtsträger ei...

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