Dr. Elisabeth Wöhrle
, Dr. Magnus Bleifeld
Rz. 1
Die Spaltung ist ein Rechtsinstitut aus dem Bereich der Umstrukturierung korporativer Verbände (Personengesellschaften und Körperschaften). Wirtschaftlich stellt die Spaltung das Gegenstück zur Verschmelzung dar. Während bei der Verschmelzung zwei oder mehr Rechtsträger zu einem einzigen Rechtsträger zusammengefasst werden, wird bei der Spaltung ein einheitlicher Rechtsträger auf zwei oder mehr Rechtsträger aufgespalten. Die Verschmelzung ist also ein Institut zur Reduzierung von Rechtsträgern und damit zur Straffung von Unternehmensstrukturen, während die Spaltung ein Institut zur Auffächerung von Unternehmensstrukturen ist (z. B. zum Zwecke der Trennung von Geschäftsbereichen).
Rz. 2
Strukturell ist die Aufspaltung der Verschmelzung ähnlich, weil auch bei der Aufspaltung (i) Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, (ii) der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung untergeht und (iii) die neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden. Bei der Abspaltung sind die strukturellen Ähnlichkeiten zur Verschmelzung geringer, weil der übertragende Rechtsträger nicht untergeht. Die Ausgliederung ist zur Verschmelzung gänzlich wesensverschieden, weil bei ihr nicht nur der übertragende Rechtsträger bestehen bleibt, sondern die neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger auch an den übertragenden Rechtsträger und nicht dessen Anteilseigner gewährt werden. Der Gesetzgeber hat die Auf- und Abspaltung grundsätzlich den Regelungen zur Verschmelzung unterstellt, die Ausgliederung aber denen zur Einbringung.
Rz. 3
§ 15 UmwStG ist in Beziehung zur Fusionsrichtlinie zu sehen. Soweit § 15 UmwStG die Fusionsrichtlinie umsetzt, sind die in § 15 UmwStG verwendeten Begriffe in Übereinstimmung mit der Fu...