Rz. 179
Ausgabeaufgeld und Zuzahlungen sind nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–4 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Soweit es sich nicht um andere Gesellschafterzuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB handelt, dürfen sie bei der AG nur im Rahmen des § 150 Abs. 3, 4 AktG verwendet werden, d. h. eine Ausschüttung ist ausgeschlossen. Bei der GmbH bestehen grundsätzlich keine Verwendungsbeschränkungen, auch nicht für Nachschüsse aus einer Nachschusspflicht. Ausgabeaufgeld und Zuzahlungen erhöhen den Handelsbilanzgewinn nicht, sondern sind unmittelbar in die Kapitalrücklage einzustellen.
Rz. 180
Ausgabeaufgeld und Zuzahlungen sind in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG einzustellen. Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG wird das Einlagenkonto nur noch gemindert, nachdem der ausschüttbare Gewinn vollständig verwendet wurde. Selbst dann also, wenn handelsrechtlich eindeutig eine Rückzahlung von Nachschusskapital vorliegt, wird steuerlich ein "Direktzugriff" auf das steuerliche Einlagekonto versagt. Vielmehr hat eine Verrechnung mit dem ausschüttbaren Gewinn zu erfolgen (mit der Folge der KapESt und des Eingreifens des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b Abs. 1, 4 KStG auf Gesellschafterebene), bevor die Rückzahlung von Nachschusskapital gegen das steuerliche Einlagekonto verrechnet werden kann.
Rz. 181
Die Einstellung in das steuerliche Einlagekonto erfolgt mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung und damit auch des Beschlusses über das Agio. Das ist mit der Eintragung in das Handelsregister der Fall (§ 189 AktG, § 54 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 GmbHG). Vor diesem Zeitpunkt hat der Gesellschafter noch einen Anspruch auf Rückzahlung, insbesondere, wenn die Eintragung scheitert. Bilanziell darf die Einlage daher zuvor noch nicht als Eigenkapital ausgewiesen werden. Es handelt sich vielm...