Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 5
Partielle Steuerpflicht tritt ein, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, eine Überdotierung vorliegt. Nach den Vorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde erfolgt eine solche Berechnung regelmäßig in einem 3-Jahres-Turnus. Maßgebend für den Eintritt der partiellen Steuerpflicht ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht nur die von der Versicherungsaufsicht verlangte Berechnung der Deckungsrückstellung, sondern auch eine freiwillige Berechnung. Die Folgen einer Überdotierung, und damit die partielle Steuerpflicht, bleiben dann bis zum nächsten Stichtag der Berechnung der Deckungsrückstellung, also für 3 Jahre, bestehen. Allerdings ist es möglich, die Deckungsrückstellung vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums freiwillig zu berechnen und dadurch nachzuweisen, dass die Überdotierung wieder entfallen ist. Dann endet die partielle Steuerpflicht schon mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, zu dessen Ende die Deckungsrückstellung freiwillig berechnet worden ist und damit keine Überdotierung mehr vorliegt.
Rz. 6
Überdotiert ist eine Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse, wenn ihr Vermögen zum maßgebenden Stichtag den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG bezeichneten Betrag übersteigt. Das ist der Fall, soweit das Vermögen der Kasse höher ist als die Verlustrücklage bei einem VVaG, die zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb bestimmt ist, bzw. der entsprechende Vermögensbetrag bei einem Unternehmen anderer Rechtsform. Für die Höhe der Verlustrücklage ist ihr Soll-Betrag maßgebend, d. h. der nach der Satzung bestimmte und von der Aufsichtsbehörde als Mindestbetrag genehmigte Betrag. Dazu sind das Vermögen und die Verbindlichkeiten nach handelsrechtliche...