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Frotscher/Drüen, GewStG § 2 Steuergegenstand / 3.7 Betriebsverpachtung

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 37

Eine Betriebsverpachtung liegt bei der Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Unternehmens vor, das der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses selbst fortsetzen kann. Die Betriebsverpachtung zeichnet sich dadurch aus, dass der Schwerpunkt der Überlassung nicht auf den einzelnen Wirtschaftsgütern eines Unternehmens liegt, sondern auf der Überlassung der Gesamtheit des Betriebs. Weitere Voraussetzung ist, dass der Pächter den verpachteten Betrieb fortführt.[1] Der Betrieb muss als wirtschaftlicher Organismus erhalten bleiben und darf während der Verpachtung nicht eingestellt oder zerschlagen werden.[2]

 

Rz. 38

Eine Betriebsverpachtung kann einkommensteuerrechtlich als eine Art der Betriebsunterbrechung angesehen werden (Betriebsunterbrechung i. w. S.), wenn die Verpachtung erfolgt, ohne dass der Unternehmer die Aufgabe des Betriebs erklärt.[3] Die Qualifikation als Betriebsunterbrechung führt dazu, dass einkommensteuerrechtlich weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Stpfl. hat insofern – soweit die Verpachtung nicht aus anderen Gründen zu gewerblichen Einkünften führt – bei der ESt die Wahl, Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der laufenden Verpachtung zu erzielen, indem er keine Betriebsaufgabe erklärt. Diese Qualifikation der Betriebsverpachtung als Betriebsunterbrechung wird für das GewSt-Recht nicht übernommen.[4] Damit kann der Stpfl. nicht wählen, ob er der GewSt unterliegt oder nicht. Bei einer Betriebsverpachtung werden grundsätzlich keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte erzielt.

 

Rz. 39

Die bloße Verpachtung eines Betriebs ist grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie umfasst zwangsläufig auch die Verp...

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